Registrierungspflicht im MaStR

(vom 20.10.2020)

Am 31.01.2021 läuft die 24-monatige Übergangsfrist ab. Bis dahin müssen alle Anlagenbetreiber ihre Anlagen registriert haben.

Es gelten die Maßgaben des § 52 EEG und § 13a KWKG zur Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen, wonach sich die Höhe der Zahlungen je nach Verstoß bis auf null bzw. um 20 % verringert, solange ein Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderliche Angaben nicht nach Maßgabe der MaStRV übermittelt.

Ergänzend hierzu sind die Regelungen nach § 23 Abs.1 MaStRV zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach EEG und KWKG zu beachten.

Am 31.01.2021 läuft die 24-monatige Übergangsfrist nach § 25 Abs. 2 MaStRV ab. Bis dahin müssen alle Anlagenbetreiber ihre Einheiten registriert haben.

Ab dem 01.02.2021 werden für Einheiten, die bis zum 31.01.2021 nicht registriert wurden, die Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem EEG sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem KWKG erst fällig, wenn dieses Versäumnis nachgeholt wurde.

Bis dahin dürfen keine Zahlungen nach dem EEG bzw. KWKG und auch keine möglichen Abschlagszahlungen an die betroffenen Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber geleistet werden. Die Höhe der dann nachträglich fällig werdenden Zahlungsansprüche bestimmt sich bei einem zwischenzeitlichen Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 52 EEG bzw. § 13a KWKG (Sanktionsfolgen).

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